Freitag, 27. Juli 2012

Vermögensverfügung - Was ist eine Vermögensverfügung

 

Vermögensverfügung


 

Definition und Erklärung der Vermögensverfügung?


Eine Verfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar einen Vermögensschaden beim Getäuschten oder bei einem bestimmten Dritten herbeiführt.[1]
Der Getäuschte müsste freiwillig[2], bewusst[3] und unmittelbar[4] gerade aufgrund des vom Getäuschten erregten Irrtums als dessen Werkzeug über das Vermögen verfügt haben.
aa)
Zunächst ist dabei zu klären, was unter dem Begriff des strafrechtlich geschützten Vermögens zu verstehen ist, da dieser umstritten und in seinen Randbereichen noch nicht abschließend geklärt ist.[5]

(1) Nach dem wirtschaftlichen Begriff der herrschenden Meinung, ist das Vermögen die Summe aller geldwerter Güter einer natürlichen oder juristischen Person, worunter sowohl legale wie illegale Güter fallen.[6]

(2) Demgegenüber steht der juristische Vermögensbegriff. Danach zählen zum Vermögen alle subjektiven Rechte einer Person ohne Rücksicht darauf, ob das Recht einen wirtschaftlichen Wert hat.[7]

(3) Nach der juristisch- ökonomischen Vermittlungslehre zählen zum Vermögen einer Person alle Wirtschaftsgüter, die ihr ohne rechtliche Missbilligung zukommen[8] oder die ihr unter dem Schutz der Rechtsordnung zu Gebote stehen.[9]

(4) Nach der Ansicht der personalen Vermögenstheorie wird das Vermögen als Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung angesehen, wobei die Schadensfeststellung hauptsächlich durch die Minderung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Individuum und den personalen Interessen definiert wird.[10]

(5) Nach dem funktionalen Vermögensbegriff ist das Vermögen die Verfügungsmacht einer Person über die ihr rechtlich zugeordneten übertragbaren Güter.[11]
bb) Eine Vermögensverfügung müsste durch einen erregten Irrtum ausgelöst sein, welche sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, wobei im Rahmen eines Verfügungsbegriffes eine tatsächliche Leistungserbringung nicht zwingend notwendig ist.[12]
cc) Zu allerletzt müsste der Getäuschte freiwillig und bewusst über das Vermögen verfügt haben.



[1] Maurach/Schröder/Maiwald, BT/I, §41 Rn 72.
[2] Küper, BT S. 384f.
[3] Wessels/Hillenkamp, BT/2 Rn 517.
[4] Fischer, § 263 Rn 45.
[5] Wessels/Hillenkamp, BT/2 Rn 530.
[6] BGHSt 2, 364, 656ff.
[7] Samson JA 1989, 510, 512.
[8] Cramer, JuS 1966, 475.
[9] Gutmann, MDR 1963, 5.
[10] Otto, Die Struktur des strafrechtlichen Vermögensschutzes 1970, S. 34 ff., 69.
[11] Wessels/Hillenkamp, BT/2 Rn 533.
[12] Wessels/Hillenkamp, BT/2 Rn 533.

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